Ab 1. Oktober 2019 dürfen Sozialversicherungen ihre Versicherten wieder observieren

Beinahe drei Jahre dauerte das politische und rechtliche Hin und Her zur Überwachung der Versicherten durch die Sozialversicherungen an. Auslöser war der Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016, in welchem festgestellt wurde, dass in der Schweiz die erforderliche gesetzliche Grundlage für derartige Observationen fehlt. Gegen eine neu geschaffene gesetzliche Grundlage wurde das Referendum ergriffen. Die Observationsartikel im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wurden deshalb dem Stimmvolk vorgelegt und von diesem mit Volksabstimmung vom 25. November 2018 gutgeheissen. Da vor Bundesgericht noch drei Beschwerden hängig waren, konnte diese Rechtsgrundlage jedoch bislang nicht in Kraft treten. Nachdem das Bundesgericht diese Beschwerden abgewiesen hat, treten die Änderungen des Sozialversicherungsrechts, mitsamt den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 7. Juni 2019, nun per 1. Oktober 2019 in Kraft. Damit können die Sozialversicherungen ab diesem Zeitpunkt in begründeten Fällen wieder Observationen durchführen.

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