Corona-Virus: Arbeitstechnische Fragen

Der Ausbruch des Corona-Virus ist allgegenwärtig und wirft insbesondere arbeitsrechtliche Fragen auf. Dieser Artikel zeigt folgend Pflichten des Arbeitgebers sowie mögliche Massnahmen auf.   

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verpflichtet diesen, Massnahmen zum Schutz seiner Angestellten zu ergreifen. Diese Massnahmen liegen in Rahmen der Verhältnismassigkeit und unterliegen somit den finanziell zumutbaren Grenzen und den technischen Möglichkeiten. Mögliche Massnahmen sind somit home-office, Vermeidung von Körperkontakt oder das zur Verfügung stellen von Schutz- und Desinfektionsmittel.

Als weitere Massnahme besteht die rechtliche Möglichkeit lohnpflichtige Betriebsferien anzuordnen, wobei Rücksicht auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter zu nehmen ist. So kann es sein, dass der Arbeitgeber unbezahlte Urlaube gewähren muss, da bereit Ferienpläne bestanden.

Im Falle, dass der Arbeitgeber keine wirtschaftlich tragbaren Massnahmen ergreifen kann in diesem Zusammenhang Kurzarbeit berücksichtigt werden. Gegebenenfalls kann mit Ferien- und Überzeitabbau reagiert werden.

Ebenfalls wirft die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheits- oder Abwesenheitsfall Fragen auf.  Sollte ein Mitarbeiter am Corona-Virus erkranken hat dieser gestützt auf seinem Arztzeugnis Lohnanspruch. Wird ein Mitarbeiter aufgrund der Infizierung in Quarantäne gesetzt, ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Lohnfortzahlungsanspruch besteht. Das Fernbleiben der Arbeit aufgrund eines objektiven Verhinderungsgrundes wie z.B. behördlich angeordnete Verbote oder allgemeine Reiseverbote wiederum führt zu keinem Lohnanspruch. Ebenfalls das Fernbleiben des Arbeitnehmers aufgrund Furcht vor Ansteckung. Gestützt auf einem Arztzeugnis hat der Arbeitnehmer ebenfalls Anspruch für die Betreuung seiner erkrankten Kinder bis zu drei Tagen pro Fall. Im Weiteren hat der Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer Lohnanspruch, wenn dieser seine Betreuungspflichte aufgrund Schulschliessung wahrnehmen muss. Liegt der Verhinderungsgrund beim Arbeitgeber selber wobei er die angebotene Leistung des Arbeitnehmers nicht annehmen kann, gerät er in Verzug und hat den Lohn zu entrichten. Bei höherer Gewalt, insbesondere bei vorübergehenden Situationen, ist die Tendenz den Lohn des Arbeitnehmers zu bezahlen, wobei in Ausnahmefällen Nachleistung der Arbeit verlang werden kann.

Haben Sie Fragen und Unsicherheiten? Gerne beraten wir Sie individuell und bezugnehmend auf die aktuelle Situation.

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