Löschung von ungerechtfertigten Einträgen im Betreibungsregister

Hat jemand gegen Sie eine ungerechtfertigte Betreibung eingeleitet, worauf Sie innerhalb der 10-tägigen Frist Rechtsvorschlag erhoben haben? Sie möchten die ungerechtfertigte Betreibung gerne in ihrem Betreibungsregisterauszug gelöscht haben. Seit dem 1. Januar 2019 gibt es eine neue Möglichkeit ungerechtfertigte Einträge im Betreibungsregister für Dritte nicht mehr einsehbar zu machen. Der Schuldner kann nach einer dreimonatigen Frist seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellen, damit der Betreibungsregistereintrag Dritten nicht mehr angezeigt wird. Innert einer 20-tägigen Frist muss der Gläubiger einen Nachweis erbringen, dass dieser ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Wird der Nachweis durch den Gläubiger nicht erbracht, wird das Gesuch gutgeheissen. Wird die Betreibung fortgesetzt, so ist der Betreibungsregistereintrag für Dritte wieder einsehbar.

Wir stehen Ihnen bei der Löschung eines Eintrags zur Seite, zum Pauschalpreis von CHF 250.00 (Gesuchstellung inkl. Verfahrensgebühr, zzgl. MWST).

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