Steigende Unfallgefahr: Handy lenkt Fussgänger ab

In seinem zur Publikation vorgesehenen Entscheid 4A_179/2021 vom 20. Mai 2022 hat das Bundegericht entschieden, dass im konkreten Fall der Fussgänger grob fahrlässig handelte, indem er seinen Blick auf das Mobiltelefon richtete, bevor er den Gleisbereich betrag, ohne zuvor nach links zu schauen. Der Unfall ereignete sich bei übersichtlichen Verhältnissen, der Fussgänger war ortskundig und es war ihm ohne Probleme möglich, herannahende Trams von Weitem zu erkennen.

Gemäss Eisenbahngesetz haften Inhaber eines Eisenbahnunternehmens grundsätzlich für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken des Eisenbahnbetriebs zu einem Unfall führen, bei dem ein Mensch verletzt oder getötet wird oder ein Sachschaden entsteht. Die Haftung der Strassenbahn entfällt, wenn das Verhalten der geschädigten Person als Hauptursache des Unfalls anzusehen ist und dadurch der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen wird.

Die Strassenbahn ist gegenüber dem Fussgänger grundsätzlich vortrittsberechtigt. Deswegen ist bei einer Kollision meistens dem Fussgänger ein Selbstverschulden anzulasten. Ein grobes Selbstverschulden im Strassenverkehr liegt vor, wenn die geschädigte Person elementare Sorgfaltsregeln missachtet, die eine vernünftige Person in der gleichen Lage und unter gleichen Umständen beachtet hätte.

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verfasst im August 2022 | Dr. Lenka Ziegler

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