Neues internationales Erbrecht seit dem 1. Januar 2025

Mit der Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) haben sich folgende wesentliche Änderungen im internationalen Erbrecht ergeben:

  • Auslandschweizer: Können Schweizer Recht wählen und dennoch ausländische Wohnsitzbehörden für ihren Nachlass zuständig erklären.
  • Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz: Dürfen ihre Heimatbehörden für zuständig erklären.
  • Immobilien im Ausland: Können der ausländischen Zuständigkeit unterstellt werden.
  • Teilweise Unterstellung: Es ist möglich, nur Teile des Nachlasses ausländischer oder schweizerischer Zuständigkeit zuzuweisen.
  • Doppel-/Mehrfachbürger: Mit Wohnsitz in der Schweiz können ihr Heimatrecht anwenden, wobei das Schweizer Pflichtteilsrecht dennoch Vorrang hat.
  • Maßgeblich ist das zum Todeszeitpunkt geltende Recht, nicht das Errichtungsdatum der Verfügung.
  • Für vor dem 1. Januar 2025 errichtete Verfügungen, die nach neuem Recht ungültig wären, gilt weiterhin das alte Recht.

Unverändert gilt weiterhin der letzte Wohnsitz des Erblassers als Anknüpfungspunkt für Erbfälle. Zudem bleibt der Grundsatz der Nachlasseinheit bestehen, d.h. einheitliche Zuständigkeit und Recht für den weltweiten Nachlass (mit Ausnahmen).

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