Der Bundesrat hat per 1. Oktober 2025 Anpassungen im Mietrecht in Kraft gesetzt. Für Vermieter und Verwaltungen sind vor allem die neuen Pflichtangaben auf dem amtlichen Anfangsmietzins-Formular relevant. Zudem gibt es Erleichterungen bei Unterschriften und Änderungen bei Staffelmieten.
1) Das ist neu auf dem Anfangsmietzins-Formular (Formularpflicht-Kantone)
Wenn in Ihrem Kanton/Gebiet die Formularpflicht gilt, muss das amtliche Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses neu zusätzlich Folgendes ausweisen:
- den zuletzt geltenden Referenzzinssatz, auf dem der Vormietzins beruhte, und
- den zuletzt geltenden Teuerungswert (LIK), der dem Vormietzins zugrunde lag.
Wichtig: Alte Formulare sind seit 01.10.2025 unzulässig. Auch selbst gestaltete, kantonal genehmigte Formulare müssen aktualisiert und erneut genehmigt sein. Sonst drohen Anfechtbarkeit und Formmängel beim Anfangsmietzins.
2) Unterschrift auf Formularen für Mietzinserhöhungen & einseitige Vertragsänderungen
Neu genügt auf dem kantonal vorgeschriebenen Formular eine
mechanisch nachgebildete Unterschrift (z. B. Faksimile/Scan). Eine
handschriftliche Originalsignatur ist nicht mehr zwingend. Rechtsgrundlage:
Art. 269d Abs. 4 OR (neu).
3) Staffelmieten: kein amtliches Formular mehr
Bei Staffelmieten ist für die Mitteilung der einzelnen Staffeln kein amtliches Formular mehr vorgeschrieben; Schriftform genügt. Die VMWG wurde dazu angepasst (neuer Art. 19a VMWG). Die schriftliche Mitteilung ist aber weiterhin zwingend nötig, selbst wenn die Staffelmiete vertraglich geregelt wurde.
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Praxis-Checkliste für Vermieter & Verwaltungen
1. Formulare aktualisieren
Verwenden Sie ab sofort nur die neuen Anfangsmietzins-Formulare (bzw. revidierte, erneut genehmigte Eigenformulare).
2. Angaben zum Vormietzins ergänzen
3. Staffelmieten prüfen
Bei bestehenden/neu abzuschliessenden Staffelmietverträgen: schriftliche Mitteilung der Staffeln genügt; kein amtliches Formular mehr nötig (weiterhin Fristen/Begründung beachten).
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Haben Sie Liegenschaften in mehreren Kantonen? Wir prüfen für Sie kantonsspezifisch, ob die Formularpflicht gilt und welches konkrete Formular seit 01.10.2025 zu verwenden ist – inklusive Update Ihrer Vorlagen und Check der Staffelmiet-Klauseln.
verfasst im Oktober 2025 | Nicolas Camara