Änderung im Kindesunterhalt – Lebenshaltungskostenmethode und Schulstufenmodell

Nachdem per 1. Januar 2017 das Unterhaltsrecht – insbesondere mit Einführung des zivilstandsunabhängigen Betreuungsunterhalts – tiefgreifende Änderungen erfuhr, konkretisiert das Bundesgericht in verschiedenen Urteilen die Anwendung der neuen Bestimmungen. So wurde im Urteil vom 17. Mai 2018 festgehalten, dass zur Berechnung des Betreuungsunterhaltes die Lebenshaltungskostenmethode zu verwenden ist. In einem aktuellen Urteil äusserte sich das Gericht weiter zur Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit bei Betreuungspflichten. Es hält fest, die ehemals verwendete 10/16-Regel sei für den Betreuungsunterhalt nicht sachgerecht und stützt sich neu auf das Schulstufenmodell. Danach ist für den hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des Kindes grundsätzlich eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar.
Schliesslich wird zum Verhältnis zwischen den verschiedenen Arten von Unterhaltsbeiträgen ausgeführt, dass aus den vorhandenen Mitteln primär der Barunterhalt des Kindes, sodann der Betreuungsunterhalt für das Kind und erst zum Schluss der nacheheliche Unterhalt auszufüllen ist.

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