Am 19. Mai 2019 wurde durch die Volksabstimmung das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) angenommen. Somit wird die steuerliche Privilegierung der überwiegend international tätigen Unternehmen auf der kantonalen Ebene abgeschafft. Diese Gesellschaften haben neu die volle Gewinnsteuer zu entrichten.
Gemäss Art. 20 Abs. 1bis und Art. 18b Abs. 1 DBG müssen Aktionärinnen und Aktionäre, die am Kapital eines Unternehmens zu mindestens 10% beteiligt sind, Erträge aus Beteiligungen bei der Einkommenssteuer des Bundes zu 60% im Privatvermögen und zu 50% im Geschäftsvermögen versteuern. In vier Kantonen liegt die Besteuerung sogar unter 50%. Die Annahme des obgenannten Gesetzes hat zur Folge, dass diese ermässigte Besteuerung neu beim Bund 70% und bei den Kantonen mindestens 50% betragen wird.
Der Gewinn aus dem Verkauf von Aktien ist grundsätzlich steuerfrei. Neu wird die Steuerbefreiung jedoch aufgehoben, wenn eine Person Aktien an eine von ihr beherrschte Gesellschaft verkauft.
Für Fragen zu weiteren Auswirkungen des neu angenommenen Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) sind wir gerne für Sie da!